Der Erwachsenenschutz regelt die rechtliche Situation und den Schutz von Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig selbst besorgen können. Das Erwachsenenschutzrecht löst das bisherige Vormundschaftsrecht ab und ist Teil des Zivilgesetzbuches. Die wichtigsten Instrumente des neuen Erwachsenenschutzrechts sind:
Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung können von der betroffenen Person schon vorgängig mit Blick auf eine allfällige spätere Urteilsunfähigkeit abgeschlossen werden.
Die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit wird durch gewisse gesetzliche Vertretungsrechte sichergestellt. Solche sind zum einen für den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, zum andern bei medizinischen Massnahmen vorgesehen. Wird bei einer urteilsunfähigen Person ein Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen nötig, so bestehen dafür gesetzliche Vorgaben.
Behördliche Massnahmen wie eine Beistandschaft oder eine fürsorgerische Unterbringung kommen nur dann zum Zug, wenn private Lösungen oder andere staatliche Angebote nicht ausreichen oder nicht sinnvoll sind.
Massnahmen für Erwachsene (Art. 393 bis 398 ZGB)
- Eine Begleitbeistandschaft bietet sich dann an, wenn die hilfsbedürftige Person für bestimmte Angelegenheiten Unterstützung braucht. Sie ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und schränkt deren Handlungsfähigkeit nicht ein.
- Eine Vertretungsbeistandschaft wird eingerichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und sie deshalb eine Vertretung braucht. Die betroffene Person muss sich die Handlungen der Beiständin oder des Beistandes gefallen lassen. Ihre Handlungsfähigkeit kann nötigenfalls eingeschränkt werden.
- Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person zu ihrem eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes einholen muss. Für diese Handlungen wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt.
- Eine umfassende Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. Dies trifft vor allem im Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit zu. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Betreuung durch Privatpersonen
Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, die Betreuung im Erwachsenenschutz zu übernehmen. In diesem Fall stehen Ihnen die
Regionale Soziale Dienste
Hauptstrasse 26
3033 Wohlen
E-Mail
031 828 81 66
beratend zur Seite.
Die Sozialberatung der Sozialen Dienste klären Gefährdungsmeldungen bei Personen jeden Alters ab und stellen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Die Sozialarbeitenden führen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Die Sozialberatung ist zuständig für Vaterschaftsregelungen, für den Abschluss von Unterhaltsverträgen oder Vereinbarungen für die gemeinsame elterliche Sorge und entsprechende Antragstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.