Kindes- und Erwachsenenschutz

Kindesschutz

Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht, sicher aufzuwachsen, sich zu entfalten und altersgerecht zu partizipieren. Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, die den Kindern und Jugendlichen ermöglichen, sich ihrem Alter entsprechend körperlich, psychisch, seelisch und sozial optimal zu entwickeln.

Elterliche Verantwortung & freiwilliger Kindesschutz

Eltern haben das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern und umfassend für das Wohl ihres Kindes zu sorgen (Art. 296 ff. ZGB). Sie können für diese anspruchsvolle Aufgabe Unterstützung z.B. in Form von Beratungen, Begleitungen, Betreuungen, Kursen oder Therapien in Anspruch nehmen. Wenn Eltern sich für ein entsprechendes Angebot entscheiden, spricht man von freiwilligem Kindesschutz.

Zivilrechtlicher Kindesschutz

Ist das Kindeswohl gefährdet und können Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen, indem sie beispielsweise freiwillige Angebote nutzen, können Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz des Kindes angeordnet werden. Ziel ist es, die gefährdeten Kinder zu unterstützen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Das heisst, es ist immer die mildeste Massnahme anzuordnen, welche geeignet ist, um die Gefährdung des Kindes zu beseitigen oder zu reduzieren.
Die Massnahmen umfassen Ermahnung, Weisungen und Aufsicht, Beistandschaft, Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Entziehung der elterlichen Sorge. Diese sind im Zivilgesetzbuch ab Art. 307 ff. ZGB geregelt.
Zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung kann die KESB oder auch das Gericht die Regionalen Sozialen Dienste Wohlen mit einer Abklärung beauftragen. Die Regionalen Sozialen Dienste Wohlen klären Fragen rund um die Situation Ihres Kindes ab.

Informationen zum Kindesschutz in leichter Sprache

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) des Kantons Bern haben eine Broschüre zum Kindesschutz in leicht verständlicher Sprache herausgegeben. Sie zeigt in einfachen Worten wie Kinder in der Schweiz unterstützt und geschützt werden und erklärt die Rolle der KESB.

Sorgen Sie sich um das Wohl eines Kindes?

Haben Sie Angst, dass ein Kind in Ihrem Umfeld vernachlässigt wird oder psychischer, physischer, häuslicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt ist? Holen Sie sich Rat bei einer Fachperson, zum Beispiel bei den Regionalen Sozialen Diensten Wohlen oder bei der KESB.

Wem melde ich eine Kindswohlgefährdung?

Jede Person kann der KESB eine mutmassliche Kindswohlgefährdung melden. Klicken Sie hier.

Erwachsenenschutz

Mehr über den Erwachsenenschutz

Der Erwachsenenschutz regelt die rechtliche Situation und den Schutz von Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig selbst besorgen können. Das Erwachsenenschutzrecht löst das bisherige Vormundschaftsrecht ab und ist Teil des Zivilgesetzbuches. Die wichtigsten Instrumente des neuen Erwachsenenschutzrechts sind:

Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung können von der betroffenen Person schon vorgängig mit Blick auf eine allfällige spätere Urteilsunfähigkeit abgeschlossen werden.
Die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit wird durch gewisse gesetzliche Vertretungsrechte sichergestellt. Solche sind zum einen für den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, zum andern bei medizinischen Massnahmen vorgesehen. Wird bei einer urteilsunfähigen Person ein Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen nötig, so bestehen dafür gesetzliche Vorgaben.
Behördliche Massnahmen wie eine Beistandschaft oder eine fürsorgerische Unterbringung kommen nur dann zum Zug, wenn private Lösungen oder andere staatliche Angebote nicht ausreichen oder nicht sinnvoll sind.


Massnahmen für Erwachsene (Art. 393 bis 398 ZGB)

  • Eine Begleitbeistandschaft bietet sich dann an, wenn die hilfsbedürftige Person für bestimmte Angelegenheiten Unterstützung braucht. Sie ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und schränkt deren Handlungsfähigkeit nicht ein.
  • Eine Vertretungsbeistandschaft wird eingerichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und sie deshalb eine Vertretung braucht. Die betroffene Person muss sich die Handlungen der Beiständin oder des Beistandes gefallen lassen. Ihre Handlungsfähigkeit kann nötigenfalls eingeschränkt werden.
  • Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person zu ihrem eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes einholen muss. Für diese Handlungen wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt.
  • Eine umfassende Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. Dies trifft vor allem im Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit zu. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.


Betreuung durch Privatpersonen
Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, die Betreuung im Erwachsenenschutz zu übernehmen. In diesem Fall stehen Ihnen die
Regionale Soziale Dienste
Hauptstrasse 26
3033 Wohlen
E-Mail
031 828 81 66
beratend zur Seite.

Die Sozialberatung der Sozialen Dienste klären Gefährdungsmeldungen bei Personen jeden Alters ab und stellen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Die Sozialarbeitenden führen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Die Sozialberatung ist zuständig für Vaterschaftsregelungen, für den Abschluss von Unterhaltsverträgen oder Vereinbarungen für die gemeinsame elterliche Sorge und entsprechende Antragstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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