Steuern bezahlen

Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Bern berechnen Ihre Steuern aufgrund Ihrer Steuererklärung . Die Kantone ziehen sowohl die Bundes- wie auch die Kantons- und Gemeindesteuern ein. Die Bezahlung erfolgt pro Jahr und in der Regel in Raten. Bei Fragen zu Ihrer Steuerrechnung oder bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich an die kantonale Steuerverwaltung des Kt. Berns wenden. Die Bezahlung in kleineren Raten oder eine Verlängerung der Frist sind möglich.

Online Rechner

Mit dem Steuerrechner online können Sie die individuelle Steuerbelastung für verschiedene Steuerarten berechnen: Einkommen und Vermögen, Kapitalbezug aus Vorsorge, Erbschaft und Schenkung sowie Gewinn und Kapital.

Steuerbares Einkommen/Vermögen

Die Steuern werden nicht auf dem gesamten Einkommen berechnet, sondern auf dem sogenannten steuerbaren Einkommen. Dieses liegt tiefer. Von Ihrem Einkommen können Sie die Sozialversicherungsbeiträge abziehen und in Ihrer Steuererklärung verschiedene weitere Abzüge machen.

Die Steuern auf dem Vermögen werden ebenfalls auf dem sogenannten steuerbaren Vermögen berechnet. Auch hier können Sie in der Steuererklärung Abzüge machen.

Steuersatz und Steuerfuss

Ordentliche Steuern

2022

2021

2020

Kanton Bern NP

3.025

3.025

3.06

Kanton Bern JP

2.820

2.820

3.06

Gemeinde Wohlen

1.54

1.54

1.54

Kirche

 

 

 

ev. ref.

0.1955

0.1955

0.1955

röm. kath.

0.1970

0.1970

0.1970

chr. kath.

0.2760

0.2760

0.2760

Liegenschaftssteuern

1‰

1‰

1‰

Feuerwehrersatzabgabe

9.2%

9.2%

9.2%

Hundesteuern/taxen

CHF 100.00

CHF 100.00

CHF 100.00

Wohneigentum / Liegenschaften

Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks. Er wird durch die kantonale Steuerverwaltung festgesetzt. Amtlicher Wert (be.ch)

Eigenmietwert
Wer ein Eigenheim bewohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dieser Mietwert entspricht dem Betrag, den der Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würde bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste. Eigenmietwert (be.ch)

Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer der Gemeinde Wohlen beträgt 1,0 Promille des amtlichen Wertes. Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Bern schuldet diejenige Person die Liegenschaftssteuer, welche per 31. Dezember im Grundbuch als Eigentümer oder Eigentümerin resp. Nutzniesser oder Nutzniesserin eingetragen ist. Liegenschaftssteuer - TaxInfo - Kanton Bern

Register teilweiser Steuerpflicht
Personen, die Liegenschaften und Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Bern besitzen jedoch in einem anderen Kanton oder Ausland wohnhaft sind, werden im Register der Standortgemeinde (Geschäft/Liegenschaft) als teilweise steuerpflichtige Personen aufgenommen. Diese Personen müssen grundsätzlich auch eine Steuererklärung ausfüllen. Jedoch nur diejenigen Formulare, welche mit den steuerpflichtigen Werten zusammenhängen. Bei Personen mit Liegenschaften sind es die Formulare 1, 4 & 7. Bei Inhabern von Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten sind es die Formulare 1, 4 & 9.

Grundbesitz
Besitzt eine steuerpflichtige Person am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der steuerrechtlichen Wohnsitzgemeinde, so werden die Steuern nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt.

Grundstückgewinnsteuer
Wer beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn erzielt, schuldet eine Grundstückgewinnsteuer. Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und den eigenen Kosten für die Liegenschaft (eigener Erwerbspreis und seitherige wertvermehrende Aufwendungen). Grundstückgewinn versteuern (be.ch)

Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG

Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden. Hier können Sie das Formular direkt ausfüllen Formular Art. 41 StG

Steuererlass

Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Hier erfahren Sie, was Sie bei einem Erlassgesuch beachten müssen.

Feuerwehrersatzabgabe

Gemäss Feuerwehrreglement gilt, dass alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer zwischen dem 19. und 52. Altersjahr der Feuerwehrpflicht unterstellt werden. Der Gemeinderat kann die Dauer der Feuerwehrpflicht verkürzen und legt dies in der Feuerwehrordnung fest. Gemäss Feuerwehrordnung gilt, dass alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig sind. Sie beginnt am 1. Januar des Jahres in dem das 20. Altersjahr vollendet wird und endet am 31. Dezember des Jahres in dem das 50. Altersjahr zurück-gelegt ist. Personen, die vom aktiven Wehrdienst befreit sind, bezahlen eine Ersatzabgabe, welche 9.2 % der einfachen Steuer beträgt, jedoch mindestens CHF 10.00 und höchstens CHF 450.00 pro Person/Familie.

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