Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens können Sie von den erzielten Einkünften folgende Abzüge vornehmen:
Aufwendungen zur Erzielung eines Einkommens:
Berufskosten, Unterhaltskosten für Grundstücke
Abzüge für bestimmte weitere Kosten:
Schuldzinsen, Kosten für Versicherungsprämien, Krankheitskosten, Spenden, Alimentezahlungen, Pensionskasseneinkäufe, Einkäufe in die Säule 3a
Sozialabzüge:
Kinderabzug, Verheiratetenabzug, Unterstützungsabzug
Auch bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens können Sie Abzüge vornehmen. Steuerlich abziehbar sind die Schulden. Dazu gehören nicht nur Kredite und Darlehen, sondern auch die am 31. Dezember des Steuerjahres offenen Rechnungen.